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Urlaub kann vererbt werden

Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers haben einen Anspruch auf Auszahlung von Resturlaub, welchen der Verschiedene vor seinem Ableben nicht mehr genommen hat.


Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs gleicht einer kleinen Revolution in der bisherigen deutschen Rechtspraxis. Denn bisher vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern mit deren Tod erlöschen und nicht vererbt werden können.

Mit dieser Rechtspraxis unzufrieden, klagte eine Witwe auf Auszahlung von rund 140 Tagen Resturlaub ihres verstorbenen Gatten.

Der Europäische Gerichtshof bewertete den Anspruch auf Urlaub als einen ''besonders bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts'', dessen finanzielle Abgeltung damit einher geht. Diese finanzielle Abgeltung ist ausnahmslos zu gewähren.

Etwas anderes kann auch nicht gelten, wenn der Arbeitnehmer vor einer Inanspruchnahme seines Urlaubs oder der Stellung eines entsprechenden Antrages verstirbt. In diesem Fall geht der Anspruch auf Auszahlung auf die Erben über. Anders lautende vertragliche Klauseln sind unwirksam, weshalb der klagenden Witwe der finanzielle Ausgleich zu gewähren ist.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EUGH C 118 13 vom 12.06.2014
Normen: Art. 7 I, II Richtlinie 2003/88
[bns]
 

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