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Nachtschichtuntauglichkeit stellt keine Arbeitsunfähigkeit dar

Eine Krankenschwester, die keine Nachtschichtarbeit verrichten kann, ist aufgrund dieses Umstandes nicht als arbeitsunfähig erkrankt anzusehen.

Auch ist ihr die Erbringung der Arbeitsleistung weder voll noch teilweise unmöglich. Die Krankenschwester hat vielmehr den Anspruch auf eine Beschäftigung außerhalb der Nachtschichten.

Eine Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben soll, weil seine Erkrankung anderenfalls nach der ärztlichen Prognose verzögert oder verhindert würde.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 637 13 vom 09.04.2014
Normen: GewO § 106; BGB §§ 242, 266, 275, 293 ff. 611, 613, 615
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